Behindertenparkplatz

Bei einem Behindertenparkplatz handelt es sich um eine in der Din-Norm 18040-3 festgelegte Parkfläche. Größtenteils handelt es sich hier um Parkplätze für einen Seitenausstieg. Diese Parkplätze müssen mindestens 3,50 meter breit und 5,00 meter lang sein. Außerdem muss die Parkfläche einen ebenen und erschütterungsfreien Untergrund haben.

Ein Behindertenparkplatz muss mit einem Verkehrszeichen ausgeschildert sein. Ein aufgemaltes Rollstuhlsymbol auf dem Boden alleine reicht nicht aus, kann aber zur besseren Sichtbarkeit zusätzlich vorhanden sein.

Zum benutzen eines Behindertenparkplatzes muss man im Besitz eines Behindertenparkausweis sein. Eine Nutzung mit dem Behindertenausweis alleine ist nicht erlaubt. Sollte man trotzdem einen Behindertenparkplatz nutzen muss man mit einem Bußgeld bzw. dem abschleppen des Fahrzeugs rechnen.

Wichtig: Auch wenn Sie einen Behindertenparkausweis haben dürfen Sie keinen persönlichen Behindertenparkplatz nutzen. Diesen erkennen Sie dran das auf dem Verkehrszeichen eine Nummer eingetragen ist.

Wenn man aufgrund körperlicher Einschränkungen auf einen PKW angewiesen ist und in der Nähe der Wohnung keine ausreichenden Parkplätze vorhanden sind kann man einen persönlichen Schwerbehindertenparkplatz in der Nähe der Wohnung beantragen. Es wird individuell geprüft ob eine Einrichtung eines persönlichen Schwerbehindertenparkplatz möglich ist. Sollte Ihnen ein persönlicher Schwerbehindertenparkplatz eingerichtet werden so ist dieser genauso lange gültig wie Ihr Schwerbehindertenausweis. Dieser Parkplatz wird mit einem nummerierten Parkschild ausgezeichnet. Die Nutzung dieses Parkplatzes ist dann nur Ihnen gestattet.