Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherungen

Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland enthält die Hilfsmittel, deren Kosten nach der Hilfsmittel-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müssen.

Grundlage

Es soll eine umfassende Produkttransparenz für Versicherte, Leistungserbringer, Vertragsärzte und Krankenkassen schaffen. Es umfasst alle Hilfsmittel (Technische Hilfen), die aufgrund ihrer Funktionstauglichkeit und ihres medizinischen Nutzens verordnungsfähig sind, einschließlich ihrer Qualitätsstandards, Beschreibungen und Indikationen, bei denen sie, im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherungen, eingesetzt werden können.

Das Hilfsmittelverzeichnis enthält neben den Hilfsmitteln (Rehabilitation) auch eine Auflistung der Pflegehilfsmittel gemäß der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Das Verzeichnis wird vom Spitzenverband der Krankenkassen erstellt und kontinuierlich dem medizinisch-technischen Fortschritt angepasst. Das Hilfsmittelverzeichnis umfasst ca. 32.500 Produkte in ca. 2.600 Produktarten.

Neue Produkte werden aufgenommen, nachdem der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes der Krankenkassen e.V. (MDS) die Voraussetzungen geprüft hat.

Rechtliche Bindung

Mit der Erstellung des Hilfsmittelverzeichnisses war von Seiten der Krankenkassen beabsichtigt, eine exklusive „Positivliste“ derjenigen Hilfsmittel zu erstellen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkassen bestehe. Nicht gelistete Produkte sollten dabei von der Leistungspflicht ausgenommen sein, unabhängig davon ob sie den Qualitätskriterien des Verzeichnisses entsprächen.

Diese Rechtsauffassung und die entsprechende Praxis der Krankenkassen, die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel nur dann zu bewilligen, wenn es im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses hat festgelegt das die Spitzenverbände der Krankenkassen keine gesetzliche Ermächtigung erhalten, durch das Hilfsmittelverzeichnis ihre Leistungspflicht gegenüber den Versicherten im Sinne einer „Positivliste“ abschließend festzulegen. Die Hilfsmittelrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen die dem Vertragsarzt nach wie vor verbieten, Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkassen zu verordnen, sofern sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind, widersprechen der Gesetzeslage, worauf das Bundessozialgericht ebenfalls mehrfach hingewiesen hat.

Erfülle ein Hilfsmittel die Kriterien, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen, sowie notwendig, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein, so könne es gewährt werden, auch wenn es nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sei. Eine normative Wirkung komme dem Hilfsmittelverzeichnis als einer bloßen Verwaltungsvorschrift zu einer gesetzlichen Anspruchsnorm nicht zu. Das Hilfsmittelverzeichnis solle folglich relevante Informationen zu Hilfsmitteln listenmäßig zusammenfassen und einen für Vergleichszwecke geeigneten Überblick geben.

Leistungsübersicht

Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst folgende Produktgruppen von Hilfsmitteln:

01Absauggeräte
02Adaptionshilfen
03Applikationshilfen
04Badehilfen
05Bandagen
06Bestrahlungsgeräte
07Blindenhilfsmittel
08Einlagen
09Elektrostimmulationsgeräte
10Gehhilfen
11Hilfsmittel gegen Dekubitus
12Hilfsmittel bei Tracheostoma
13Hörhilfen
14 Inhalations- und Atemtherapiegeräte
15Inkontinenzhilfen
16Kommunikationshilfen
17Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
18Kranken- / Behindertenfahrzeug
19Krankenpflegeartikel
20Lagerungshilfen
21Messgeräte für Körperzustände/-funktionen
22Mobilitätshilfen
23Orthesen / Schienen
24Prothesen
25Sehhilfen
26Sitzhilfen
27Sprechhilfen
28Stehhilfen
29Stomaartikel
31Schuhe
32Therapeutische Bewegungsgeräte
33Toilettenhilfen
34Haarersatz
35Epithesen
36Augenprothesen
37Brustprothesen
50Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
51Pflegehilfsmittel zur Körperpflege / Hygiene
52Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung / Mobilität
53Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
54Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
98Sonstige Pflegehilfsmittel
99Verschiedenes

Hilfsmittelnummern

Jedes Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen hat eine eindeutige Identifikationsnummer. Diese 10-stellige Nummer setzt sich zusammen aus Produktgruppe, Anwendungsort, Produktart und Produkt zusammen. Die einzelnen Gruppen werden durch Punkte getrennt.

Zum Beispiel entspricht die Hilfsmittelpositionsnummer „18.50.03.0238“ dem „Gigantex MF015 Carbon-Adaptivrollstuhl„.

Aufnahmeverfahren

Grundsätzlich werden nur Produkte aufgenommen, die alle Qualitätsanforderungen der entsprechenden Produktgruppen erfüllen. Voraussetzung für die Aufnahme eines neuen Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis ist, dass der Hersteller die Funktionstauglichkeit, Sicherheit, die indikationsbezogenen Anforderungen und den medizinischen Nutzen des Hilfsmittels nachweist.