Hilfsmittel beantragen

Für Personen die körperliche Einschränkungen haben gibt es eine Vielzahl von Hilfsmitteln. Diese sind dafür gedacht Einschränkungen in der Selbstversorgung, in der Pflege und der Teilhabe am öffentlichen Leben vorzubeugen bzw. vorhandene zu kompensieren.

  1. Beratung und Feststellung des Bedarfs
  2. Ausstellen einer Verordnung
  3. Antragstellung und Genehmigung
  4. Lieferung des Hilfsmittels
  5. Anpassen und Einweisung auf das Hilfsmittel

Die hier gezeigten Informationen beziehen sich auf die Hilfsmittelversorgung mit Finanzierung über die Krankenkassen im Sinne des §33 SGB V.

Beratung und Feststellung des Bedarfs

Ob ein Hilfsmittel von Ihnen benötigt wird entscheiden zum Beispiel Krankenhäuser, Rehakliniken oder Haus- und Fachärzte. Falls Sie meinen ein Hilfsmittel könnte Ihnen helfen, sprechen Sie den für Sie zuständigen Arzt einfach an. Lassen Sie sich nicht vom Arzt abweisen mit Sprüchen wie „das bezahlt die Krankenkasse eh nicht“ oder anderen Sätzen. Wenn Sie eine körperliche Einschränkung haben und das Hilfsmittel könnte Sie im Alltag unterstützen haben Sie einen Anspruch drauf.

Machen Sie auch unbedingt einen Termin in Sanitätshäusern oder mit einem Sozialverband oder anderen Beratungsstellen aus und lassen Sie sich ausführlich beraten. Fragen Sie nach ob das von Ihnen benötigte Hilfsmittel zur Vorführung vorhanden ist oder ob man mit dem Hilfsmittel bei Ihnen zuhause vorbei kommen kann um es auszuprobieren. Sollten Sie mit der Beratung nicht zufrieden sein machen Sie einfach einen Termin bei einem anderen Anbieter aus.

Ausstellen einer Verordnung

Sollte Ihr Arzt einen Bedarf an einem Hilfsmittel feststellen wird er Ihnen eine Verordnung ausstellen. Auf dieser Verordnung sollte das Hilfsmittel möglichst genau beschrieben sein und eventuell erforderliche Extras bzw. Zusatzfunktionen sollten zusätzlich beschrieben werden. Die Erforderliche Notwendigkeit sollte außerdem auf der Verordnung aufgeführt werden. Die Hilfsmittelnummer des Produktes oder ein Beispielprodukt sollte außerdem auf der Verordnung Platz finden.

Hilfsmittel sind Pflichtleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind für Ärzte nicht budgetrelevant und es gibt keine Beschränkung der Ausstellung pro Patient.

Wird eine Verordnung vom Arzt ausgestellt so muss diese nicht automatisch von der Krankenkasse genehmigt werden. Damit die Gesetzliche Krankenkasse die Kosten für das Hilfsmittel übernehmen muss, müssen gewisse Vorgaben erfüllt werden. Unter anderem muss die Versorgung notwendig, wirtschaftlich, ausreichend und zweckmäßig sein. Außerdem darf es sich nicht um einen alltäglichen Gegenstand handeln.

Tip: Sollten Sie ein bestimmtes Hilfsmittel benötigen bitten Sie den Arzt die Verordnung wie folgt auszufüllen. Hersteller und Name des Hilfsmittels, zugehörige Hilfsmittelnummer und Ausstellungsgrund (z.B. Diagnose Erkrankung).

Antragstellung und Genehmigung

Nach Auswahl und Verordnung des Hilfsmittels muss vor der Bestellung ein Kostenvoranschlag vom Sanitätshaus an Ihre Krankenkasse geschickt werden mit der Bitte um Kostenübernahme. Bei Sonderzubehör muss erklärt werden warum dieses benötigt wird, ansonsten kann die Krankenkasse die Zahlung verweigern. Mit dem einreichen des Kostenvoranschlags wird das Genehmigungsverfahren eingeleitet. Alleine mit der Einreichung einer Verordnung beim Sanitätshaus wird kein Hilfsmittel ausgegeben. Nach Prüfung des Antrags und Kostenvoranschlags kommt es normalerweise zu einer Genehmigung Kostenübernahme durch die Krankenkasse.

Bei der Versorgung mit Hilfsmitteln durch die gesetzliche Krankenkasse gilt folgendes: Viele Krankenkassen haben Versorgungsverträge mit verschiedenen Sanitätshäusern abgeschlossen. Die Krankenkasse muss Ihnen eine Liste von Sanitätshäusern mitteilen bei dem Sie Ihr Hilfsmittel beziehen können. Die Krankenkasse zahlt nur den mit dem Sanitätshaus vertraglich vereinbarten Preis. Sonderausstattung die nicht genehmigt wurde, oder ein sehr hochpreisiges Hilfsmittel können aber meistens durch Aufzahlung der vereinbarten Pauschale trotzdem erhalten werden. Grundsätzlich bleiben Hilfsmittel trotz eventueller Zuzahlung immer das Eigentum der Krankenkasse und müssen zurückgegeben werden wenn sie nicht mehr benötigt werden. Es gilt außerdem das Sachleistungsprinzip. Hierbei wird dem Versicherten das Hilfsmittel durch ein Sanitätshaus zur Verfügung gestellt, es wird kein Bargeld ausgezahlt.

Lieferung des Hilfsmittels

In den meisten Fällen erfolgt die Lieferung eines Hilfsmittels durch ein Sanitätshaus. In diesen Fällen ist das Sanitätshaus der Leistungserbringer. Es gibt aber auch noch andere Leistungserbringer wie Apotheken oder Orthopädie-Schuhmacher.

Die Versorgung mit einem Hilfsmittel umfasst normalerweise:

  1. die Anschaffung oder leihweise Überlassung eines Hilfsmittels
  2. die Kosten für notwendige Änderungen, Reparaturen, Wartungen und Ersatzbeschaffung
  3. die Kosten für die Einweisung bzw. Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels
  4. die laufenden Kosten die bei der Nutzung des Hilfsmittels anfallen (z.B. Ladestrom für Elektrorollstuhl, Batterien für Hörgerät)

Anpassen und Einweisung auf das Hilfsmittel

Damit ein Hilfsmittel seinen Zweck erfüllt, hängt es neben der Beschaffenheit des Produkts stark von den körperlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der nutzenden Person sowie von den Kenntnissen über die richtige Verwendung des Hilfsmittels ab.

Es sollte deswegen immer von einem Therapeuten/Therapeutin oder durch einen Sanitätsfachhandel individuell auf den Benutzer eingestellt werden. Eine ausführliche Einweisung in die Handhabung des Hilfsmittels sollte erfolgen um eine fehlerhafte Anwendung und damit weitere Fehlhaltungen und Gefahren auszuschließen.

Die Einweisung sollte im Idealfall durch Fachpersonal (z.B. Ergotherapeuten / Ergotherapeutinnen, Medizinprodukteberater / Medizinprodukteberaterinnen oder andere erfolgen. Es sollten individuelle und alltägliche Situationen geübt werden um den Nutzern ein hohes Maß der Selbstständigkeit zu ermöglichen.

Viele Hilfsmittel müssen an die Körpermaße der nutzenden Person eingestellt werden um die Nutzung des Hilfsmittels überhaupt zu nutzen. Bestimmte Erkrankungen erfordern eine spezielle Ausstattung eines Hilfsmittels z.B. bei einem Rollstuhl durch eine Kopfstütze oder ein spezielles Sitzkissen.

Wird ein Hilfsmittel nicht oder nicht richtig auf den Benutzer eingestellt so wird es möglicherweise nicht genutzt und führt z.B. zu einer Verschlechterung der Behinderung oder der Erkrankung.

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