Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland enthält die Hilfsmittel, deren Kosten nach der Hilfsmittel-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müssen.
Grundlage
Es soll eine umfassende Produkttransparenz für Versicherte, Leistungserbringer, Vertragsärzte und Krankenkassen schaffen. Es umfasst alle Hilfsmittel (Technische Hilfen), die aufgrund ihrer Funktionstauglichkeit und ihres medizinischen Nutzens verordnungsfähig sind, einschließlich ihrer Qualitätsstandards, Beschreibungen und Indikationen, bei denen sie, im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherungen, eingesetzt werden können.
Das Hilfsmittelverzeichnis enthält neben den Hilfsmitteln (Rehabilitation) auch eine Auflistung der Pflegehilfsmittel gemäß der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Das Verzeichnis wird vom Spitzenverband der Krankenkassen erstellt und kontinuierlich dem medizinisch-technischen Fortschritt angepasst. Das Hilfsmittelverzeichnis umfasst ca. 32.500 Produkte in ca. 2.600 Produktarten.
Neue Produkte werden aufgenommen, nachdem der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes der Krankenkassen e.V. (MDS) die Voraussetzungen geprüft hat.
Rechtliche Bindung
Mit der Erstellung des Hilfsmittelverzeichnisses war von Seiten der Krankenkassen beabsichtigt, eine exklusive „Positivliste“ derjenigen Hilfsmittel zu erstellen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkassen bestehe. Nicht gelistete Produkte sollten dabei von der Leistungspflicht ausgenommen sein, unabhängig davon ob sie den Qualitätskriterien des Verzeichnisses entsprächen.
Diese Rechtsauffassung und die entsprechende Praxis der Krankenkassen, die Kostenübernahme für ein Hilfsmittel nur dann zu bewilligen, wenn es im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses hat festgelegt das die Spitzenverbände der Krankenkassen keine gesetzliche Ermächtigung erhalten, durch das Hilfsmittelverzeichnis ihre Leistungspflicht gegenüber den Versicherten im Sinne einer „Positivliste“ abschließend festzulegen. Die Hilfsmittelrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen die dem Vertragsarzt nach wie vor verbieten, Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkassen zu verordnen, sofern sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind, widersprechen der Gesetzeslage, worauf das Bundessozialgericht ebenfalls mehrfach hingewiesen hat.
Erfülle ein Hilfsmittel die Kriterien, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen, sowie notwendig, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein, so könne es gewährt werden, auch wenn es nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sei. Eine normative Wirkung komme dem Hilfsmittelverzeichnis als einer bloßen Verwaltungsvorschrift zu einer gesetzlichen Anspruchsnorm nicht zu. Das Hilfsmittelverzeichnis solle folglich relevante Informationen zu Hilfsmitteln listenmäßig zusammenfassen und einen für Vergleichszwecke geeigneten Überblick geben.
Leistungsübersicht
Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst folgende Produktgruppen von Hilfsmitteln:
01 | Absauggeräte |
02 | Adaptionshilfen |
03 | Applikationshilfen |
04 | Badehilfen |
05 | Bandagen |
06 | Bestrahlungsgeräte |
07 | Blindenhilfsmittel |
08 | Einlagen |
09 | Elektrostimmulationsgeräte |
10 | Gehhilfen |
11 | Hilfsmittel gegen Dekubitus |
12 | Hilfsmittel bei Tracheostoma |
13 | Hörhilfen |
14 | Inhalations- und Atemtherapiegeräte |
15 | Inkontinenzhilfen |
16 | Kommunikationshilfen |
17 | Hilfsmittel zur Kompressionstherapie |
18 | Kranken- / Behindertenfahrzeug |
19 | Krankenpflegeartikel |
20 | Lagerungshilfen |
21 | Messgeräte für Körperzustände/-funktionen |
22 | Mobilitätshilfen |
23 | Orthesen / Schienen |
24 | Prothesen |
25 | Sehhilfen |
26 | Sitzhilfen |
27 | Sprechhilfen |
28 | Stehhilfen |
29 | Stomaartikel |
31 | Schuhe |
32 | Therapeutische Bewegungsgeräte |
33 | Toilettenhilfen |
34 | Haarersatz |
35 | Epithesen |
36 | Augenprothesen |
37 | Brustprothesen |
50 | Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege |
51 | Pflegehilfsmittel zur Körperpflege / Hygiene |
52 | Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung / Mobilität |
53 | Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden |
54 | Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel |
98 | Sonstige Pflegehilfsmittel |
99 | Verschiedenes |
Hilfsmittelnummern
Jedes Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen hat eine eindeutige Identifikationsnummer. Diese 10-stellige Nummer setzt sich zusammen aus Produktgruppe, Anwendungsort, Produktart und Produkt zusammen. Die einzelnen Gruppen werden durch Punkte getrennt.
Zum Beispiel entspricht die Hilfsmittelpositionsnummer „18.50.03.0238“ dem „Gigantex MF015 Carbon-Adaptivrollstuhl„.
Aufnahmeverfahren
Grundsätzlich werden nur Produkte aufgenommen, die alle Qualitätsanforderungen der entsprechenden Produktgruppen erfüllen. Voraussetzung für die Aufnahme eines neuen Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis ist, dass der Hersteller die Funktionstauglichkeit, Sicherheit, die indikationsbezogenen Anforderungen und den medizinischen Nutzen des Hilfsmittels nachweist.