Pflegegrade

Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach dem festgestellten Pflegegrad, der beim Pflegebedürftigen festgestellt wurde. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Geld- oder Sachleistungen werden übernommen.

So wird der Pflegegrad festgestellt

Die Einstufung in einen Pflegegrad richtet sich danach, wie selbstständig jemand ist und über welche Fähigkeiten er noch verfügt. Es wird ermitttelt welche Resourcen noch vorhanden sind. Der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) beurteilt das mithilfe von sechs Modulen. Für jedes der Module wurden bestimmte Kriterien festgelegt:

  1. Mobilität Beispiele für die Kriterien: wie selbstständig ist die Person, kann sie alleine im Bett die Position wechseln, sicher sitzen, sich innerhalb der Wohnung fortbewegen oder Treppen steigen
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Beispiele für die Kriterien: wie kann sich die Person im Alltag orientieren und daran teilnehmen, sich räumlich und zeitlich zurechtfinden, selber Gespräche führen
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Beispiele für die Kriterien: ist die Person nachts unruhig, ängstlich oder depressiv oder wehrt sie sich gegen pflegerische Maßnahmen
  4. Selbstversorgung Beispiele für die Kriterien: kann die Person sich alleine waschen, ankleiden, essen und trinken, die Toilette benutzen
  5. Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen Beispiele für die Kriterien: kann die Person ärztlich angeordnete Maßnahmen selbstständig ausführen, Medikamente einnehmen, den Blutzuckerspiegel messen und bewerten sowie Arztbesuche wahrnehmen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte Beispiele für die Kriterien: ist die Person in der Lage, ihren Tagesablauf selbst zu gestalten, sich zu beschäftigen, oder mit anderen Menschen in Kontakt zu treten

Für jedes Kriterium vergibt der Gutachter Punkte und dokumentiert so, wie selbstständig jemand ist. Am Ende jeden Moduls wird die Summe errechnet. Jedes Modul wird unterschiedlich gewichtet. Aus der Anzahl der gewichteten Punkte ergibt sich schließlich der Pflegegrad. Umso weniger die Person selbstständig ist, desto höher sind Punktzahl und damit auch der Pflegegrad.

Pflegegrade

Pflegegrad 112,5 bis unter 27 PunkteGeringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 227 bis unter 47,5 PunkteErhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 347,5 bis unter 70 PunkteSchwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 470 bis unter 90 Punkte Schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 590 bis 100 Punkte Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Pflege

Kinder und Kleinkinder Für Kinder unter 12 Jahren gelten andere Maßstäbe als bei Erwachsenen. Die Pflegebedürtigkeit wird anhand der altersentsprechenden Entwicklung im Vergleich zu gesunden Kindern festgestellt. Kleinkinder bis 18 Monate werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft und nur altersunabhängige Module bewertet.

Sonderregelung Für Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, beide Arme und beide Beine zu benutzen, gibt es eine Sonderregelung: So erhalten sie immer den höchsten Pflegegrad, auch wenn das Ergebniss der Begutachtung unter 90 Punkte liegt.

Pflegeleistungen bei Pflegegrad

PflegegradPflegesachleistungenPflegegeldTages- und NachtpflegeVollständige Pflege
Pflegegrad 1Zuschuss von 152,- €
Pflegegrad 2761,- €332,- €689,- €770,- €
Pflegegrad 31432,- €573,- €1298,- €1262,- €
Pflegegrad 41778,- €765,- €1612,- €1775,- €
Pflegegrad 52200,- €947,- €1995,- €2005,- €

Den Leistungsanspruch der Kurzzeitpflege wird Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5 gestellt mit 1612,- € für bis zu 8 Wochen innerhalb eines Kalenderjahres.

Jetzt Pflegegrad beantragen !