Wenn eine pflegebedürftige Person in häuslicher Umgebung von einem Pflegedienst versorgt wird haben Pflegebedürftige Ansprüche auf Pflegesachleistungen. Die Höhe ist abhängig vom Pflegegrad.
Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Pflegedienst ab. Der Pflegedienst kann Pflegemaßnahmen (z.B. Hilfe beim Waschen, bei der Darm- und Blasenentleerung oder beim Kleidungswechsel), Hilfen im Haushalt (z.B. Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung) und sogenannte pflegerische Betreuungsmaßnahmen erbringen und mit der Pflegekasse abrechnen.
Letzteres dient dazu, den Pflegebedürftigen bei seinen Aktivitäten und im Alltag zu unterstützen. Das kann beispielsweise das Spielen von Gesellschaftsspielen, das Vorlesen aus der Zeitung oder das Betrachten von Fotoalben sein. Aber auch die Begleitung zum Friedhof, zum Gottesdienst oder bei Spaziergängen gehören zu den pflegerischen Betreuungsmaßnahmen.
Höhe der Sachleistungen
Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Sie erhalten von der zuständigen Pflegekasse aber 125 Euro (ab 01.01.2025 beträgt der Betrag 131 Euro) pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Diesen Entlastungsbetrag können Versicherte für Betreuung und hilfreiche Dienstleistungen für Senioren verwenden.
Pflegebedürftige können Sachleistungen der Pflegekasse von ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten in Anspruch nehmen bis zu folgenden Beträgen monatlich:
- 0,- € bei Pflegegrad 1
- 761,- € bei Pflegegrad 2 (ab 01.01.2025 beträgt der Betrag 796,- €)
- 1.432,- € bei Pflegegrad 3 (ab 01.01.2025 beträgt der Betrag 1497,- €)
- 1.778,- € bei Pflegegrad 4 (ab 01.01.2025 beträgt der Betrag 1859,- €)
- 2.200,- € bei Pflegegrad 5 (ab 01.01.2025 beträgt der Betrag 2299,- €)
Stand 01.01.2024