Merkzeichen

Zusätzlich zum GdB (Grad der Behinderung) ist je nach Art und Schwere der Behinderung eine Zuteilung von Merkzeichen möglich. Diese Merkzeichen werden auf der Rückseite vom Schwerbehindertenausweis eingetragen. Mit den Merkzeichen erhält man weitere Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche.

Um die Übersichtlichkeit zu wahren stellen wir hier nur die am häufigsten zugeteilten Merkzeichen vor.

Merkzeichen AG – außergewöhnlich gehbehindert

Das Merkzeichen wird zugeteilt bei Personen die einen GdB (Grad der Behinderung) von wenigstens 80 nur aufgrund einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung haben. Eine erhebliche Mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung ist gegeben wenn sich die schwerbehinderte Person wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur unter extremer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere Personen die aufgrund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit dauerhaft auch für sehr kurze Strecken aus medizinischer Notwendigkeit auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind.

Merkzeichen B – Begleitperson erforderlich

Mit diesem Merkzeichen wird nachgewiesen das eine Begleitperson im öffentlichen Straßenverkehr erforderlich ist. Dies bedeutet das die Person bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder außerhalb eines Fahrzeugs dauernd auf fremde Hilfe angewiesen ist. Es bedeutet aber nicht das der Behinderte ohne Begleitperson eine Gefahr für sich oder andere ist. Die Voraussetzung um das Merkzeichen B zu erhalten ist außerdem die gleichzeitige Zuteilung des Merkzeichen G, Gl oder des Merkzeichen H.

Merkzeichen Bl – blind

Dieses Merkzeichen erhalten Personen die Blind sind oder eine andere entsprechend starke Einschränkung des Sehfeldes oder des ehvermögens haben. Blind bedeutet hierbei das auf keinem Auge mehr als 0,20 (1/50) beträgt.

Merkzeichen G – gehbehindert

Bedeutet das die Person erheblich in Ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt ist. Voraussetzung ist das mindestens ein GdB 50 nur für die unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule vorliegen. Ansonsten gelten auch innere Leiden (Lungenerkrankung, Herzerkrankung oder Anfallsleiden) wenn hierdurch die Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist.

Merkzeichen Gl – gehörlos

Gehörlos sind Personen die auf beiden Ohren Taub sind oder hörbehindert mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits sind, wenn außerdem starke Sprachstörungen vorliegen ( Schwere verständliche Sprache oder ein geringer Wortschatz vorliegt).

Merkzeichen H – hilflos

Dieses Merkzeichen wird Personen zugeteilt die aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage sind den Tagesablauf zu planen bzw. sich selber zu versorgen. Voraussetzungen sind das der behinderte Mensch für eine Reihe von häufig wiederkehrenden Arbeiten im laufe jeden Tages einer dauernden fremden Hilfe angewiesen ist.

Bei Pflegegrad 4 und 5 in der Pflegeversicherung wird das Merkzeichen H zugeteilt da hier von einer hilflosigkeit aufgrund starker Erkrankung ausgegangen wird.

Merkzeichen RF – Rundfunkgebührenbefreiung oder Emäßigung

Das Merkzeichen RF wird schwerbehinderten Menschen zugeteilt die aufgrund einer Sehbehinderung mit einem GdB (Grad der Behinderung) von 60, oder eine beidseitige Hörbehinderung mit einem GdB (Grad der Behinderung) von wenigstens 50 oder einem GdB (Grad der Behinderung) von 80 wenn aufgrund der Erkrankungen dauerhaft keine Teilnahme mehr an öffentlichen Veranstaltungen möglich ist.

Merkzeichen TBl taubblind

Taubblind laut Schwerbehindertengesetz ist jemand der einen GdB (Grad der Behinderung) von 100 für eine Störung des Sehvermögens und einen GdB (Grad der Behinderung) von 70 aufgrund von Störungen des Gehörs besitzt.

Was bringen einem die Merkzeichen an Vergünstigungen oder Nachteilsausgleiche ? Das erfahren Sie in dem Bereich: Nachteilsausgleiche