Ein Assistenzhund soll einer Studentin mit PTBS helfen, ihren Alltag besser zu bewältigen. Das LSG Sachsen-Anhalt verpflichtete das Bundesland nun dazu, die Spezialausbildung des Tieres vorläufig mit mehr als 4.000 Euro zu finanzieren.
Ein speziell ausgebildeter Hund kann für Menschen mit psychischen Erkrankungen mehr sein als ein Begleiter: Unter bestimmten Voraussetzungen kann er ein Hilfsmittel der sozialen Teilhabe sein – und damit eine Leistung der Eingliederungshilfe. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes entschieden (Beschl. v. 09.03.2026, L 8 SO 32/25 B ER).
In dem Fall geht es um eine 27 Jahre alte Studentin, die unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und weiteren psychischen Beeinträchtigungen leidet. Diese äußern sich unter anderem in sozialem Rückzug, Überforderung mit alltäglichen Aufgaben und Panikattacken.
Ärzte bescheinigten der Frau, dass ein speziell ausgebildeter Hund ihr helfen könne, wieder stärker am sozialen Leben teilzunehmen. Daraufhin kaufte sie einen geeigneten Welpen und beantragte beim Land die Übernahme der Ausbildungskosten. Insgesamt geht es um 8.350 Euro für Grund- und Spezialausbildung.
Land verweist auf andere Hilfen
Bereits 2023 hatte die Studentin vor dem Sozialgericht Halle erreicht, dass das Land Sachsen-Anhalt zumindest die Kosten der Grundausbildung vorläufig übernehmen musste. Nachdem der Hund diese erfolgreich abgeschlossen und auch eine Gesundheits- und Wesensprüfung bestanden hatte, beantragte sie die Finanzierung der anschließenden Spezialausbildung.
Das Land lehnte erneut ab. Es verwies unter anderem darauf, dass vorrangig andere Leistungsträger zuständig seien. Außerdem könne die Antragstellerin andere Hilfen in Anspruch nehmen, der Fall landete erneut bei den Sozialgerichten.
In der zweiten Instanz hatte Sachsen-Anhalt nun ebenfalls keinen Erfolg. Das Sozialgericht Halle hatte das Land erneut im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung der anschließenden Spezialausbildung verpflichtet. Das LSG bestätigte diese Entscheidung nun weitgehend: Das Land muss der Antragstellerin vorläufig mehr als 4.000 Euro für die Spezialausbildung ihres Hundes zum PTBS-Assistenzhund gewähren.
Spezialausbildung ist Teil eines sozialen Hilfsmittels
Rechtlicher Hintergrund ist das Sozialgesetzbuch (SGB) IX. Es soll Menschen mit Behinderung eine selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Die entsprechende Sozialleistung heißt Eingliederungshilfe. Darunter können auch Hilfsmittel fallen, wenn sie erforderlich sind, um behinderungsbedingte Einschränkungen auszugleichen.
Ein PTBS-Assistenzhund könne ein solches Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe sein, entschied das LSG. Anders als Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation dienten Hilfsmittel der sozialen Teilhabe nicht nur medizinischen Zwecken, sondern vielmehr der Alltagsbewältigung. Sie sollen Menschen mit Behinderung ermöglichen, Kontakt zu ihrer Umwelt aufzunehmen und am öffentlichen Leben teilzunehmen.
Die Spezialausbildung sei dabei nicht bloß eine zusätzliche Dienstleistung, sondern Bestandteil des „Hilfsmittels PTBS-Assistenzhund“. Der Hund lerne erst im Zusammenspiel mit der Antragstellerin, auf deren konkrete krankheitsbedingte Einschränkungen zu reagieren.
Achtung: Um den Kaufpreis für den Hund ging es in diesem Verfahren nicht. Die Entscheidung gilt zudem nur vorläufig, das Hauptsacheverfahren ist noch beim Sozialgericht Halle anhängig. Bis dahin muss das Land die Spezialausbildung aber finanzieren.
Für Betroffene ist der Beschluss bedeutsam: In ihm hat ein höheres Sozialgericht nämlich entschieden, dass Assistenzhunde nicht nur bei körperlichen Beeinträchtigungen als Hilfsmittel in Betracht kommen. Auch bei psychischen Erkrankungen kann die Eingliederungshilfe demnach vom Staat zu bezahlen sein, wenn der Hund wie in diesem Fall konkret dazu beiträgt, Teilhabe im Alltag zu ermöglichen.