EU-Parkausweis

Um einen Behindertenparkplatz benutzen zu dürfen muss man im Besitz eines Behindertenparkausweis sein.

Wer ist berechtigt einen Parkausweis für Behinderte zu beantragen ?

Ein Recht auf einen Behindertenparkausweis haben Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen AG (außergewöhnlich Gehbehindert) oder dem Merkzeichen BL (Blind). Außerdem kann man einen Parkausweis beantragen wenn eine beidseitige Amelie, Phokomelie oder eine vergleichbare Einschränkung vorliegt.

Ein Antrag muss bei der Strassenverkehrsbehörde gestellt werden. Dazu müssen folgende Dokumente vorgelegt werden: Schwerbehindertenausweis, Bescheid des Versorgungsamtes, Personalausweis sowie ein Lichtbild.

Der EU-Parkausweis hat eine Gültigkeit von maximal 5 Jahren.

Um die Übersichtlichkeit zu bewahren gehen wir hier nicht drauf ein was alles mit dem EU-Parkausweis möglich ist. Stattdessen können Sie hier einen Flyer runterladen in dem steht welche Erleichterungen Sie in den Ländern der EU haben. Download des Infoflyers

Orangefarbener Parkausweis (Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO )

Für Schwerbehinderte die nicht berechtigt sind einen EU-Parkausweis zu beantragen besteht noch die Möglichkeit den Orangefarbenen Parkausweis zu beantragen. Dieser Antrag muss genau wie beim EU-Parkausweis bei der Strassenverkehrsbehörde gestellt werden.

Der Orangefarbene Parkausweis berechtigt nicht zur Nutzung eines Behindertenparkplatzes und gilt nur innerhalb von Deutschland. Ansonsten erhält man die gleichen Parkerleichterungen wie beim EU-Parkausweis. Der Orangefarbene Parkausweis hat eine Gültigkeit von maximal 5 Jahren.

Voraussetzung um den orangefarbenen Parkausweis zu beantragen sind folgende:

Schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B sowie einem GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 80 für die unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule soweit sich diese Beeinträchtigungen auf das Gehvermögen auswirken.

Schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B sowie einem GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 70 für die unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule soweit sich diese Beeinträchtigungen auf das Gehvermögen auswirken und gleichzeitig mindestens einem GdB (Grad der Behinderung) von 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.

Eine Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa mit einem GdB (Grad der Behinderung) von 60 alleine für diese Beeinträchtigung.

Sie haben einen künstlichen Darmausgang und gleichzeitig eine künstliche Harnableitung und der GdB (Grad der Behinderung) für diese Beeinträchtigung beträgt 70.