Das Gesetz sagt hierzu folgendes:
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Oder übersetzt heisst das:
(1) Man ist Behindert wenn man eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung hat die länger als 6 Monate andauert und wenn der Zustand von einer gleichaltrigen gesunden Person abweicht. Besteht diese Beeinträchtigung kürzer als 6 Monate handelt es sich nicht um eine Behinderung die im Schwerbehindertenrecht anerkannt und zur Berechnung eines GdB (Grad der Behinderung) mit einbezogen wird.
(2) Menschen sind Schwerbehindert wenn bei ihnen mindestens ein Gesamt-GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 50 festgestellt worden ist und sie ihren Wohnsitz, Arbeitsplatz oder gewöhnlichen Aufenthalt (bedeutet das erkennbar ist dass die Person nicht nur vorübergehend sondern dauerhaft hier lebt) in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(3) Wenn man eine anerkannte Behinderung mit einem Gesamt-GdB (Grad der Behinderung) von weniger als 50, aber mindestens 30 hat und ansonsten die Punkte unter (2) erfüllt werden kann man eine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten beantragen um einen geeigneten Arbeitsplatz zu erlangen oder zu behalten. Dieser Antrag muss bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
Einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung erfolgt beim Versorgungsamt oder einer anderen anerkannten Stelle. Es reicht ein formloser Antrag, besser ist aber das offizielle Antragsformular was man hier downloaden kann: Download
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