Keine Diskriminierung bei verspäteter Mitteilung einer Schwerbehinderung in einer Bewerbung

Ein schwer­be­hin­der­ter Mensch muss eine be­stehen­de Be­hin­de­rung dem po­ten­zi­el­len Ar­beit­ge­ber recht­zei­tig mit­tei­len. Er­wähnt er die In­for­ma­ti­on den­noch nicht in der Be­wer­bung und wird nicht zu einem Vor­stel­lungs­ge­spräch ein­ge­la­den, wurde er da­durch laut Bun­des­ar­beits­ge­richt nicht wegen sei­ner Be­hin­de­rung be­nach­tei­ligt.