Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Wohnungseigentümer dürfen Maßnahmen für eine Barrierefreiheit auch dann durchsetzen, wenn die anderen Eigentümer im Haus dagegen sind.
Vor gut drei Jahren ist das Gesetz über das Wohnungseigentum grundlegend reformiert worden, um Blockaden innerhalb von Eigentümergemeinschaften zu verringern und Modernisierungen zu erleichtern.
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass einzelne Eigentümer bauliche Maßnahmen für eine Barrierefreiheit der Anlage in aller Regel auch gegen den Willen der Gemeinschaft durchsetzen können – freilich auf eigene Kosten. Geklagt hatten die Eigentümer zweier Wohneinheiten im dritten und vierten Obergeschoss einer Wohnanlage in München. Sie waren zwar nicht körperbehindert, wollten aber vorsorglich einen Aufzug installieren, den sie selbst bezahlen wollten. Die Eigentümergemeinschaft sperrte sich, die Eigentümer zogen vor Gericht.
Durchgesetzt haben sie sich auf der Grundlage einer Vorschrift, die Baumaßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit privilegiert. Dasselbe gilt auch für den Einbau von Ladestationen, den Einbruchsschutz und den Anschluss an digitale Netze mit hoher Kapazität. Damit hat der Gesetzgeber ein „gesellschaftliches Interesse“ zum Ausdruck gebracht – an Inklusion, Energiewende und Digitalisierung. Solche Maßnahmen haben prinzipiell Vorrang. Die Eigentümergemeinschaft kann daher nur ausnahmsweise ihr Veto einlegen, wenn die Anlage „grundlegend“ umgestaltet würde. Wovon bei einem Aufzug laut BGH nicht die Rede sein kann.