BAG weist Entschädigungsklage eines Schwerbehinderten ab

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Arbeiten mit Schwerbehinderung
Öffentliche Arbeitgeber müssen einen schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, wenn diesem die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun über das Auswahlverfahren bei einer internen Stellenvergabe zu entscheiden.

Die Verpflichtung für öffentliche Arbeitgeber, einen schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn diesem für die zu besetzende Stelle die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt, gilt auch bei internen Stellenausschreibungen. Doch wie ist die Rechtslage, wenn ein Arbeitgeber intern mehrere Stellen mit identischem Anforderungsprofil ausschreibt? Muss ein schwerbehinderter Bewerber dann für jede Stelle, auf die er sich beworben hat, zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden oder reicht es in solchen Fällen aus, ihn nur zu einem Gespräch einzuladen?

Bewerbung auf zwei Stellen mit identischem Anforderungsprofil

Zum Sachverhalt: Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit hatte intern zwei Stellen ausgeschrieben, wobei eine Stelle in Cottbus und die andere Stelle in Berlin-Mitte zu besetzen war. Beide Stellen haben ein identisches Anforderungsprofil. Ein bereits seit längerem bei der Bundesagentur für Arbeit beschäftigter Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung bewarb sich auf die beiden Stellen. Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg führte für die Besetzung dieser Stellen ein Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durch. Der schwerbehinderte Bewerber wurde nur zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die Stelle in Berlin eingeladen – mit dem Hinweis, dass die Ergebnisse des Auswahlgesprächs für die Stelle in Berlin in das Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle in Cottbus einfließen würden.

Reichte ein Vorstellungsgespräch aus?

Nachdem beide Bewerbungen erfolglos waren, verlangte der Mann eine Entschädigungszahlung gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Er war der Meinung, er sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Er begründete dies damit, dass die Bundesagentur für Arbeit ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch auch für die Stelle in Cottbus eingeladen habe.

BAG gab der Bundesagentur für Arbeit Recht

Nachdem das zuständige Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, verurteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Bundesagentur für Arbeit zur Zahlung einer Entschädigung. Die hiergegen eingelegte Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg (BAG, Urteil vom 25.06.2020, Az. 8 AZR 75/19). Zwar müsse der öffentliche Arbeitgeber, dem die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zugeht, diese auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Nach BAG-Auffassung war die Bundesagentur für Arbeit dieser Verpflichtung im vorliegenden Fall ausreichend nachgekommen – und zwar dadurch, dass die für die Besetzung beider Stellen zuständige Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch betreffend die bei der Agentur für Arbeit Berlin-Mitte zu besetzende Stelle mit identischem Anforderungsprofil eingeladen hatte, das Auswahlverfahren nach identischen Kriterien durchgeführt wurde und eine Vertreterin der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg den jeweils gebildeten Auswahlkommissionen angehörte.

Quelle: Bundesarbeitsgericht