Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag werden stark erweitert

Die Bundesregierung hat am 29.7.2020 den Entwurf für ein Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) beschlossen. Neu gegenüber dem Referentenentwurf sind Verbesserungen beim Pflegepauschbetrag.

Für Steuerpflichtige mit einer Behinderung besteht die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen.

Damit der Pauschbetrag seine Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen kann, sollen die Behinderten-Pauschbeträge angepasst werden. Darüber hinaus sollen verschiedene Steuervereinfachungen die Steuerpflichtigen mit einer Behinderung von Nachweispflichten und die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten entlasten.ADVERTISING

Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und Steuervereinfachung sind im  Gesetzentwurf ab dem VZ 2021 die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge inkl. Aktualisierung der Systematik

Die Behinderten-Pauschbeträge in § 33b Abs. 3 EStG sollen verdoppelt werden. Zugleich soll die hinsichtlich des Grads der Behinderung veraltete Systematik an das Sozialrecht angeglichen werden. Daher soll in Zukunft eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben werden: 

Pauschbeträge VZ 2020Pauschbeträge ab VZ 2021
Grad der Behinderung vonPauschbetrag in EURGrad der Behinderung vonPauschbetrag in EUR
20384
25 und 3031030620
35 und 4043040860
45 und 50570501.140
55 und 60720601.440
65 und 70890701.780
75 und 801.060802.120
85 und 901.230902.460
95 und 1001.4201002.840

Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Abs. 6 EStG sind, und für Blinde soll sich der Pauschbetrag auf 7.400 EUR (bisher 3.700 EUR) erhöhen.

Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags

In einem neuen § 33 Abs. 2a EStG soll ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag geregelt werden. Diesen soll folgende Personen erhalten:

  1. geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
  2. außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“.

Bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen nach Nr. 1 beträgt der Pauschbetrag 900 EUR. Bei der Nr. 2 beträgt der Pauschbetrag 4.500 EUR. In diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Nr. 1 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Über diesen Fahrtkosten-Pauschbetrag hinaus sollen keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sein. Der Pauschbetrag soll statt der bisher individuell ermittelten Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung unter Abzug der zumutbaren Belastung zu berücksichtigen sein.

Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei sog. „Minderbehinderten“

Bisher wird der Pauschbetrag Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung kleiner als 50 nur gewährt, wenn

  • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat,
  • die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder
  • dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht.

Diese Zusatzvoraussetzungen in § 33b Abs. 2 EStG sollen ab dem VZ 2021 ersatzlos entfallen. 

Neu im Regierungsentwurf: Verbesserungen beim Pflegepauschbetrag

Noch nicht im Referentenentwurf enthalten waren die nun im Regierungsentwurf ab dem VZ 2021 vorgesehenen Änderungen beim Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs 6 EStG):

  • Danach soll die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrages auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der zu pflegenden Person möglich sein,
  • der Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 erhöht werden (von 924 EUR auf 1.800 EUR) und
  • ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 (600 EUR) und 3 (1.100 EUR) eingeführt werden.

Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist neben der häuslichen Pflege, dass der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Einnahmen erhält. 

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