Rechtliche Irrtümer

Wir wollen uns in dieser News mit Irrtümer beschäftigen die in Facebook und anderen Social Media Plattformen geteilt werden und drauf hinweisen welche rechtlichen Probleme dies mit sich führen kann.

EU-Behindertenparkausweis und Behindertenparkplatz

Unberechtigte Nutzung von Behindertenparkplätzen

Es wurde uns bei Facebook von einer Nutzerin mitgeteilt das sie den Behindertenparkausweis und einen Behindertenparkplatz nutzt auch wenn die körperlich eingeschränkte Person nicht dabei ist. Dabei wurde behauptet das man auch Behindertenparkplätze nutzen darf wenn man für diese Person einkauft auch wenn diese nicht dabei ist.

Dies ist rechtlich nicht erlaubt. Ein Behindertenparkplatz ist dafür gedacht das eine körperlich eingeschränkte Person nicht lange einen Parkplatz suchen muss, diese in der Nähe von z.B. Eingängen von Geschäften oder Ausgängen von Parkhäusern sind und durch ihre Breite eine Erleichterung beim Ein- und Aussteigen bieten. Dies entfällt aber wenn die körperlich eingeschränkte Person gar nicht dabei ist.

In der Ausnahmegenehmigung die dem Behindertenparkausweis mitgeliefert und immer mitgeführt werden muss steht ausdrücklich drin das diese Ausnahmegenehmigung nur gültig ist bei Anwesenheit der Behinderten Person.

Sollte auffallen das man den Parkausweis benutzt ohne das diese Person dabei ist erhält man einen Anhörungsbogen in der man erklären muss warum der Parkausweis benutzt wurde obwohl dies rechtlich nicht erlaubt ist. Sollte man mehrmals auffallen, (hier entscheidet das zuständige Amt) wird der Behindertenparkausweis entzogen und auch nicht wieder ausgehändigt. Das bedeutet dann für die körperlich eingeschränkte Person erhebliche Einschränkungen.

Deshalb eine Bitte an alle die dem Irrglauben verfallen sind zu Glauben das es nicht auffällt oder keinerlei rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Lassen Sie bitte so etwas sein. Es hat für die körperlich eingeschränkte Person erhebliche Nachteile.

Gültigkeit von Behindertenparkausweisen

Uns ist aufgefallen das viele Leute meinen weil deren Behindertenausweis unbegrenzt gültig ist das dies auch für den Behindertenparkausweis gilt.

Ja es gab mal Behindertenparkausweise die mit unbegrenzter Gültigkeit ausgestellt wurden. Allerdings wurde dies schon vor langer Zeit wieder von der Politik zurückgezogen. Es gab zu viel Betrug in dem Angehörige von verstorbenen Personen diese Parkausweise weiter genutzt haben um eine Parkerleichterung zu haben obwohl diese keinen Anspruch haben. Der Behindertenparkausweis ist Personen gebunden und mit dem Tod der berechtigten Person verliert dieser seine Gültigkeit.

Ein Behindertenparkausweis ist längstens 5 Jahre gültig aber höchstens so lang gültig wie der Behindertenausweis. Sollte also die Gültigkeit des Behindertenausweises beschränkt sein so gilt auch diese Frist für den Behindertenparkausweis.

Sollten Sie von Ihrer Behörde einen unbegrenzt gültigen Behindertenparkausweis erhalten haben oder aufgrund Ihrer langjährigen Behinderung noch einen unbegrenzt gültigen Behindertenparkausweis besitzen muss dieser umgetauscht werden da dieser rechtlich ungültig ist.

Hier ist zu beachten das wenn man einen unbegrenzt gültigen Behindertenparkausweis auslegt es zu erheblichen Problemen führen kann je nachdem an welche Kontrollbehörde man gelangt. Da dieser rechtlich nicht mehr gültig ist zählt das parken mit so einem Parkausweis so als wenn man keinen hätte. Es droht also ein Bußgeld von 55,- Euro aufgrund einer unerlaubten Nutzung eines Behindertenparkplatzes und das abschleppen des Fahrzeuges was nochmal über 200,- Euro kostet.

Gültigkeit von persönlichen Behindertenparkplätzen

Auch wenn Sie einen persönlichen Behindertenparkplatz vom Amt zugewiesen gekriegt haben ist Vorsicht geboten. Der persönliche Behindertenparkplatz kann einem zugewiesen werden wenn es keinerlei andere Parkmöglichkeit in der näheren Umgebung gibt. Wenn zum Beispiel das parken auf dem eigenen Grundstück möglich ist ein Tiefgaragenstellplatz erhält man keinen persönlichen Behindertenparkplatz, dies gilt auch wenn genug öffentliche Parkplätze in der Nähe verfügbar sind.

Es besteht keinerlei Rechtsanspruch auf einen persönlichen Behindertenparkplatz. Sollten keine anderen Parkmöglichkeiten bestehen richtet das Ordnungsamt aber normalerweise auf Anfrage einen persönlichen Behindertenparkplatz ein.

Der persönliche Behindertenparkplatz ist längstens 5 Jahre gültig bzw. so lange wie der Behindertenparkausweis gültig ist. Man sollte sich ca. 2-3 Monate bevor der Behindertenparkausweis abläuft an das Ordnungsamt wenden mit der Bitte den Behindertenparkausweis und den persönlichen Behindertenparkplatz zu verlängern, der Behindertenausweis sollte gültig sein (falls nicht unbegrenzt gültig).

Unerlaubte Nutzung der Wertmarke zur unentgeltlichen Beförderung

Bei Inanspruchnahme der Wertmarke zum Behindertenausweis darf man entweder kostenlos oder zu einem sehr vergünstigten Jahrespreis unentgeltlich den öffentlichen Personennahverkehr benutzen.

Auch wieder so etwas was wir im Internet gefunden haben und ausdrücklich davor warnen müssen.

Wenn man die Wertmarke zum Behindertenausweis erworben hat und die Merkzeichen H (Hilflos) oder B (Begleitperson) hat darf eine zweite Person kostenlos mitfahren. Der Unterschied besteht das bei Merkzeichen B eine Begleitperson mitgenommen werden darf während bei H immer eine Begleitperson anwesend sein muss da eine hilflose Person aus rechtlicher Sicht nicht alleine unterwegs sein darf.

Jetzt zum Fall der uns aufgefallen ist.

Eine Mutter erklärte das sie ihren Sohn morgens immer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer Einrichtung fährt. Die Wertmarke ist vorhanden und der Sohn besitzt das Merkzeichen H. Nachdem die Mutter ihren Sohn in die Einrichtung gebracht hat fährt sie wieder nach Hause um dann Nachmittags wieder Ihren Sohn aus der Einrichtung abzuholen. So weit ist alles in Ordnung, aber was dann von der Mutter erzählt wurde ist absolut nicht erlaubt.

Die Mutter erzählte das wenn sie ihren Sohn in der Einrichtung abgegeben hat mit seinem Behindertenausweis und der Wertmarke wieder nach Hause fährt um dann am späten Nachmittag mit diesem wieder zu ihrem Sohn zu fahren.

Hier ist Vorsicht geboten denn man macht sich mit diesem Vorgehen strafbar und es kann erhebliche Konsequenzen für die behinderte Person bedeuten.

Die Wertmarke für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gehört zum Behindertenausweis und ist Personen gebunden. Es ist also rechtlich absolut richtig wenn die Mutter mit ihrem Sohn morgens zur Einrichtung fährt und mit diesem Nachmittags auch wieder nach Hause. Was aber absolut nicht erlaubt ist, wenn die Mutter nachdem sie ihren Sohn in der Einrichtung abgesetzt hat mit dessen Behindertenausweis und der Wertmarke die öffentlichen Verkehrsmittel nutzt um wieder nach Hause zu fahren bzw. Nachmittags wieder zu ihrem Sohn.

Auch wenn die Merkzeichen B oder H bestehen darf die Begleitperson nur auf der Wertmarke mitfahren wenn die anspruchsberechtigte Person dabei ist. In dem Fall von Mutter und Sohn macht sich die Mutter also nachdem sie ihren Sohn in der Einrichtung abgesetzt hat strafbar wegen Erschleichung von Leistungen (Schwarzfahren) und Betruges da sie eine Fahrberechtigung benutzt die sie nicht nutzen darf. Es kann sogar so weit gehen das vom zuständigen Amt die Wertmarke aufgrund des Missbrauchs eingezogen und nie wieder eine neue ausgestellt wird.

Bitte beachten Sie die Gesetze. Sollten Sie sich in einer Situation mal nicht sicher sein so gibt es viele Seiten die sich mit rechtlichen Bestimmungen auseinander setzen. Ansonsten fragen Sie einfach das zuständige Amt oder einen Rechtsanwalt.

Schreibe einen Kommentar