Keine Diskriminierung bei verspäteter Mitteilung einer Schwerbehinderung in einer Bewerbung
Ein schwerbehinderter Mensch muss eine bestehende Behinderung dem potenziellen Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen. Erwähnt er die Information dennoch nicht in der Bewerbung und wird nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, wurde er dadurch laut Bundesarbeitsgericht nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt.