München. Bei einer genetisch bedingten Behinderung eines Kindes können die Eltern nur dann dauerhaft Kindergeld bekommen, wenn deutliche Beeinträchtigungen bereits vor dem 25. Geburtstag aufgetreten sind. Allein die feste Erwartung einer späteren Behinderung reicht nicht aus, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem aktuell veröffentlichten Urteil.
Nicht notwendig ist es danach aber, dass der Gendefekt schon vor Erreichen dieser Altersgrenze als Ursache der Beeinträchtigungen festgestellt wurde. Ärzte können daher betroffenen Eltern gegebenenfalls später helfen, wenn sie auch in der Diagnose noch unklare Beeinträchtigungen dokumentieren.
Für behinderte Kinder wird Kindergeld auch über den 18. oder 25. Geburtstag hinaus gezahlt, wenn und solange das Kind „wegen“ seiner Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Voraussetzung ist, dass die Behinderung noch vor Erreichen der Altersgrenze von heute 25 Jahren aufgetreten ist.
Im Fall einer Tochter mit Myotoner Dystrophie Curschmann-Steinert urteilte nun der BFH, dass es hierfür nicht ausreicht, „wenn vor Erreichen der Altersgrenze eine Behinderung zwar droht, aber noch nicht eingetreten ist“. Schon vorher müssten Beeinträchtigungen vorgelegen haben, die „mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate“ andauern und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschweren.
Bundesfinanzhof – Aktenzeichen: III R 44/17