Behinderte und von Behinderung bedrohte, erwerbsfähige Hilfebedürftige können den Mehrbedarf auf Antrag erhalten, sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX, Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB XII oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erhalten. Dabei muss zwingend Erwerbsfähigkeit – die auch Grundvoraussetzung für einen Hartz IV Anspruch ist – vorliegen.
Erwerbsfähig bedeutet, dass man in der Lage sein muss, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten haben keinen Einfluss.
Da es sich hierbei um einen ausbildungsbedingten Bedarf handelt, haben behinderte Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG oder nach den Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung (§§ 60 bis 62 SGB III) förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf diesen Mehrbedarf, da sie nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen sind.
Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperlichen Funktionen, die geistigen Fähigkeiten oder der seelische Zustand des betroffenen um sechs Monate vom typischen Alter abweichen. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50% muss nicht nachgewiesen werden, es obliegt vielmehr dem Jobcenter, den GdB von Amts wegen zu ermitteln.
Höhe des Mehrbedarfs
Gehen wir vom Regelbedarf nach § 20 SGB II von 446 Euro aus, der ab 01.01.2021 gilt (432 € bis 31.12.2020), so ergeben sich folgende Beträge:
- Alleinstehende: 35% von der 100%igen (maßgeblichen) Regelleistung – 156,10 Euro (151,20 Euro bis 31.12.2020)
- volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft: 35% der 90%igen (maßgeblichen) Regelleistung – 140,35 Euro (136,10 Euro bis 31.12.2020)
- sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 S. 1 SGB II): 35% der 80%igen (maßgeblichen) Regelleistung – 124,88 Euro (120,96 Euro bis 31.12.2020)
Voll erwerbsgeminderte Leistungsempfänger
Handelt es sich bei Leistungsbezieher um eine voll erwerbsgeminderte Person oder bezieht diese Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach SGB XII UND ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen “G” (eingeschränkte Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, Gehbehinderung), so beträgt der Mehrbedarf bei dieser Behinderung 17% des maßgeblichen Regelbedarfs, bei voller Leistung also 446 Euro (432 Euro bis 31.12.2020) x 17 Prozent = 75,82 Euro (73,44 Euro für 2020).
Barbetrag (Taschengeld) in stationären Einrichtungen
Ist der behinderte Leistungsempfänger in einer stationären Einrichtung untergebracht, beträgt der Mehrbedarf (sog. Barbetrag oder Taschengeld) mindestens 27% des maßgeblichen Regelbedarfs. Bei 446 Euro ab 2021 also 120,42 Euro monatlich (bis 2020: 432 Euro/ 116,64 Euro).